Handwerkskammer Rheinhessen 15/22
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BETRIEB
Minijobs und Midijobs: Das ändert sich zum 1. Oktober
Die Minijob-Grenze ist neuerdings dynamisch. Steigt der gesetzliche Mindestlohn, dann wird sie auch angepasst. (Foto: © Think b / stock.adobe.com)
VERDIENSTGRENZEN: Die neue dynamische Minijob-Grenze orientiert sich künftig an einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden. Das entschärft die Minijob-Falle für Arbeitgeber. Auch bei Midijobs gibt es Änderungen, die Chefs und Chefinnen weniger erfreuen.
VON KIRSTEN FREUND
Zum 1. Oktober steigt nicht nur der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro, sondern parallel dazu auch die Verdienstgrenze für Minijobber von 450 auf 520 Euro. Dadurch können Minijobber wie bisher zehn Stunden in der Woche zu Mindestlohnbedingungen arbeiten. In Zukunft steigt die Minijob-Grenze mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns. Arbeitgeber müssen durch die dynamische Minijob-Grenze nicht mehr wie bisher die Stunden ihrer Minijobber anpassen und gegebenenfalls reduzieren, wenn der Mindestlohn erhöht wird.
Neu ab Oktober ist auch eine höhere Midijob-Grenze. Die Höchstgrenze im sogenannten Übergangsbereich beträgt dann 1.600 Euro statt 1.300 Euro monatlich. Die Beitragsbelastung wurde ebenfalls neu und zugunsten der Beschäftigten geregelt: Ab Oktober zahlen Arbeitgeber statt der bisher üblichen 20 Prozent vom Bruttolohn zwischen 20 Prozent und 28 Prozent, die Midijobber haben entsprechend geringere Sozialversicherungsbeiträge. Im Januar 2023 soll die Midijob-Grenze noch einmal deutlich angehoben werden. Die Ampelkoalition hat mit dem dritten Entlastungspaket beschlossen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen müssen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um rund 1,3 Milliarden Euro jährlich entlastet werden.
Kritik kommt von Arbeitgeberverbänden. Die Ausweitung der Obergrenze verteuere die Arbeitskosten für Arbeitgeber erneut erheblich, so die Verbände. Handwerkspräsident Hans Peter Wollseifer sagte dazu: „Belastungen in einem Entlastungspaket können nun wirklich nicht die Lösung sein, um Betriebe am Leben zu erhalten.“
Unsere Aufstellung gibt einen Überblick über die Regelungen ab Oktober.
Minijobs
Abgaben: Die Pauschalabgabe, die der Arbeitgeber zahlt, beträgt 2022 etwas über 30 Prozent des Arbeitsentgelts. Dazu gehören pauschale Beiträge zur Rentenversicherung (15 Prozent) und zur Krankenversicherung (13 Prozent; entfällt bei privater Krankenversicherung). Dazu kommt außerdem die Umlage U2 zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft (0,29 Prozent) und 0,09 Prozent Insolvenzgeldumlage. Die Umlage U1 für Aufwendungen bei Krankheit fällt bei Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern an und beträgt 2022 0,9 Prozent des Arbeitsentgelts. Auch die zwei Prozent Pauschsteuer wird in der Regel vom Arbeitgeber getragen. Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die Besteuerung auch nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) erfolgen. Das müssen Arbeitgeber und Minijobber individuell entscheiden.
Rentenversicherung: Für Beschäftigte in einem gewerblichen Minijob besteht Rentenversicherungspflicht. Sie zahlen aktuell 3,6 Prozent. Geringfügig Beschäftigte können sich bei der Minijob-Zentrale von der Versicherungspflicht befreien lassen. Diesen Antrag müssen Arbeitgeber mit dem Eingangsdatum versehen und zu den Lohnunterlagen nehmen. Die Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die Dauer des Minijobs bindend. Für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage (175 Euro). Wenn der Beschäftigte weniger verdient, richten sich die Beiträge des Arbeitgebers nach dem tatsächlichen Verdienst. Der Minijobber zahlt die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag. Einzugsstelle ist die Minijob-Zentrale.
Sofortmeldung in bestimmten Branchen: In Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung – dazu zählen unter anderem das Baugewerbe, Hotel- und Gaststättengewerbe und das Gebäudereinigerhandwerk – müssen Arbeitgeber spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung des Minijobbers eine Sofortmeldung abgeben. Diese muss mit dem Abgabegrund 20 direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung übermittelt werden.
Aufzeichnungspflichten: Gewerbliche Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Minijobber aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen sie mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für Privathaushalte und beim Status „familienhafte Mitarbeit“ .
Arbeitsrecht: Minijobberinnen und Minijobber haben im Arbeitsrecht die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, was zum Beispiel Urlaubstage, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Arbeiten an Feiertagen angeht.
Urlaubstage: Die Anzahl der Urlaubstage hängt davon ab, wie viele Tage die Minijobber in der Woche arbeiten. So wird der Urlaubsanspruch berechnet: individuelle Arbeitstage pro Woche x Urlaubsanspruch in Werktagen ÷ übliche Arbeitstage. Beispiel: Ein Minijobber arbeitet an drei Tagen pro Woche. Der allgemeine Urlaubsanspruch im Unternehmen beträgt 30 Tage. Üblicherweise wird an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Das bedeutet: Dem Minijobber stehen 18 Urlaubstage pro Jahr zu.
Überschreiten der Verdienstgrenze: Die monatliche Verdienstgrenze darf nur noch zweimal pro Jahr bis zum Doppelten der monatlichen Verdienstgrenze überschritten werden (1.040 Euro ab Oktober), wenn dies unvorhersehbar ist – etwa wenn der Minijobber als Krankheitsvertretung einspringt. Bislang durfte die Grenze dreimal im Jahr überschritten werden. Aber: Bei einer Überschreitung durch vorhersehbare Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, oder als Urlaubsvertretung (planbar!) liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Ein Minijobber darf 2023 also grundsätzlich 6.240 Euro über zwölf Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro (14 x 520 Euro) verdienen. Der Grund für die Ausnahme muss vom Arbeitgeber dokumentiert werden, damit er für den Prüfer der Rentenversicherung nachvollziehbar ist.
Meldungen: Für alle Minijobber, die Arbeitgeber am 31. Dezember eines Jahres beschäftigen, müssen sie eine Jahresmeldung an die Minijob-Zentrale übermitteln – spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres. Auch eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung muss abgegeben werden. Wenn ein Minijob unterbrochen wird oder ganz beendet ist, benötigt die Minijob-Zentrale ebenfalls eine Meldung durch den Arbeitgeber.
Kurzfristige Minijobs
Allgemein: Ein kurzfristiger Minijob kann von Beschäftigten zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder einem geringfügigen Minijob ausgeübt werden. Ein geringfügiger kurzfristiger Minijob dauert innerhalb eines Kalenderjahres maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage. Die Beschäftigung darf nicht regelmäßig erfolgen. Der Vertrag oder auch die stillschweigende Vereinbarung dürfen nicht auf mehr als zwölf Monate ausgerichtet sein. Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als die Minijobgrenze, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Beschäftigter durch das Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Abgaben: Kurzfristige Minijobs sind für Beschäftigte und Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen regulär gezahlt werden. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen muss unter Umständen die Umlage U1 gezahlt werden. Kurzfristige Minijobs sind steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine pauschale Besteuerung mit einem Satz von 25 Prozent (gegebenenfalls plus Kirchensteuer) möglich.
Sofortmeldung: In Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung müssen Arbeitgeber für Beschäftigte auch bei kurzfristigen Minijobs spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung abgeben.
Minijob im Nebenjob
Möchte eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zusätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Hauptjob einen Minijob ausüben, muss die Chefin oder der Chef im Hauptjob einverstanden sein. Das gilt auch für selbstständige Nebentätigkeiten im Minijob. Bleibt es bei einem Minijob, ist dieser nicht versicherungspflichtig. Kommen weitere Minijobs hinzu, müssen dafür Beiträge an die Sozialversicherung abgeführt werden.
Midijobs
Ab dem 1. Oktober beginnt der Übergangsbereich erst bei 520,01 Euro. Die Obergrenze liegt bei 1.600 Euro. 2023 soll sie auf 2.000 Euro brutto steigen. Die Bundesregierung hat auch die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich neu geregelt.
Abgaben: Bislang zahlten Arbeitgeber im Midijob-Bereich knapp 20 Prozent Beiträge. Ab Oktober wird der Arbeitgeberanteil im unteren Übergangsbereich höher, der Arbeitnehmeranteil hingegen sinkt. Bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Minijob-Grenze von künftig 520 Euro beträgt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zunächst 28 Prozent des Bruttolohns. Dieser Beitragssatz sinkt bis zur Entgeltgrenze von 1.600 Euro linear auf etwa 20 Prozent. Zusätzlich müssen Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage sowie je nach Betriebsgröße die Umlage U1 zahlen. Die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer sind im Übergangsbereich stark reduziert und steigen bis zur oberen Grenze von 1.600 Euro auf den vollen Arbeitnehmeranteil von etwa 20 Prozent an. Das Einkommen in der Gleitzone wird entsprechend dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Meldung: Da Midijobs sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sind, sind für sie die jeweiligen Krankenkassen der Beschäftigten zuständig und nicht die Minijob-Zentrale.
Auszubildende: Die Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für Auszubildende, Personen, die Kurzarbeitergeld beziehen oder Schlechtwettergeld erhalten. Einmalzahlungen: Weihnachtsgeld und andere Einmalzahlungen werden mit einem Zwölftel für das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Mehrfachbeschäftigung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitgeber immer über weitere Beschäftigungen informieren. Arbeitsentgelte aus mehreren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen bei unterschiedlichen Arbeitgebern müssen dann zusammengerechnet werden, um festzustellen, ob alle Gehälter zusammen noch innerhalb des Übergangsbereichs liegen. Ein zusätzlicher Minijob muss dabei nicht berücksichtigt werden.
Quellen: ZDH; Minijob-Zentrale; Bundesagentur für Arbeit; DHB
ÜBERGANGSREGEL BEI 450 bis 520 EURO
Beschäftigte, die bislang durchschnittlich im Monat von 450,01 Euro bis 520 Euro verdient haben, würden mit der Anhebung der Verdienstgrenze für Minijobber ab Oktober ihren Versicherungsschutz verlieren. Hier gilt jedoch ein Bestandsschutz. Solange der monatliche Verdienst 450 Euro übersteigt und maximal 520 Euro beträgt, gelten bis 31. Dezember 2023 besondere Regelungen. Mehr dazu erfahren Arbeitgeber und Minijobber bei der Minijob-Zentrale. „Der Bestandsschutz ist sinnvoll“, sagt Steuerberaterin Ines Frenzel, „doch die Umsetzung führt zu erheblichem Aufwand für Arbeitgeber. Wir empfehlen deshalb oft eine Anhebung des Lohns auf 521 Euro.“ So sei die Lohnabrechnung dieser Bestandsschutzfälle kompliziert, da der Arbeitnehmer abgemeldet werden muss und zukünftig zwei Meldungen monatlich, an die Krankenkasse und die Minijobzentrale, notwendig sind, so die Ecovis-Steuerberaterin aus Neubrandenburg. „Arbeitgeber könnten sich diesen Verwaltungsaufwand sparen, wenn sie den Lohn auf 521 Euro erhöhen.“
INFOS FÜR ARBEITGEBER UND BESCHÄFTIGTE
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die wichtigsten Änderungen bei Minijobs und Midijobs ab 1. Oktober für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten in einem Flyer zusammengefasst. Diesen gibt es zum kostenfreien Download auf den Internetseiten des ZDH. Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Minijob und Midijob finden Arbeitgeber und Beschäftigte auch auf den Seiten der Minijob-Zentrale.
zdh.de/presse/publikationen
minijob-zentrale.de
Handwerkskammer Rheinhessen 15/22 - Seite 3