artifex 03/2026: Naturismus
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Fünf Urteile IM ÜBERBLICK
Nackter Nachbar ist ertragbar
Das Landgericht Dortmund erklärte, dass der Anblick eines nackten Nachbarn nach einem Saunagang einmal pro Woche im Garten ertragbar sei – woraufhin der Kläger seine Klage zurückzog. Die erste Instanz, das Amtsgericht Dortmund, hatte den Fall noch anders beurteilt und dem Nachbarn sogar ein totales Nacktverbot auferlegt. Das hätte in letzter Konsequenz bedeutet, dass nicht einmal die Kinder nackt im Planschbecken baden dürften. Das sah Richter Mark Brünnecke anders: Weil der Garten durch eine zwei Meter hohe Hecke umschlossen sei, war der Garten kein öffentlicher Raum mehr – und der Anblick eines nackten Mannes sei »absolut hinnehmbar«. Hinzu kam, dass der Anblick ohnehin nur aus dem Obergeschoss und nur aus einem Winkel aus dem Küchenfenster möglich gewesen sei; Landgericht Dortmund, Aktenzeichen 1 S 13/16 – Klage zurückgezogen.
Nackter ist kein Mietmangel
Seine Immobilie hatte der Vermieter auch als Büro vermietet Doch die eingezogenen Beschäftigten störten sich daran, dass der Vermieter im Innenhof eine Liege aufstellte und sich dort nackt sonnte. Die Mieter fühlten sich gestört und minderten die Miete. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Frankfurt urteilte. Durch einen nackten Vermieter im Innenhof würde die »Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt«. Zugute kam ihm auch die Tatsache, dass man ihn nur dann sehen konnte, wenn man sich aus dem Fenster herauslehnte; Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 26. April 2023, Aktenzeichen 2 U 43/22.
Nacktradeln ist nicht erlaubt
Wie sehr es auf den Einzelfall und das Gericht ankommt, zeigt das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, dass 2005 nackt Fahrrad zu fahren verboten hat. Eine Gruppe von Aktivisten hatte eine Nacktradel-Aktion geplant. Das Gericht urteilte, nackt Rad zu fahren, widerspreche den allgemein anerkannten Regeln der ungeschriebenen Gesellschaftsordnung, dass man sich auf öffentlichen Straßen nicht nackt zeigen dürfe; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 7. Juni 2005, Aktenzeichen 6 K 1058/05.
Nackt stört nicht Hausfrieden
Weil sich eine Mieterin regelmäßig nackt auf dem Balkon sonnte, schickte ihr der Vermieter eine Kündigung ins Haus. Die Begründung: Das Nacktsonnen würde den Hausfrieden stören und hätte im Ort für reichlich Tratsch gesorgt. Doch das Amtsgericht Merzig widersprach: Sonnenbaden ist keine Störung des Hausfriedens und kassierte die Kündigung; Amtsgericht Merzig, Urteil vom 5. August 2005; Aktenzeichen 23 C 1282/04.
Nackte müssen Blicke ertragen
Wer sich nackt sonnt, muss mit den Blicken von Nachbarn rechnen und sie auch ertragen. Allerdings darf das nicht so weit gehen, dass Nachbarn oder Passanten gezielt in das Fenster der Wohnung hineinschauen oder sogar zur Kamera greifen. Dann dürfen die Nackten auf Unterlassung klagen; Oberlandesgericht München, Urteil vom 27. September 2005; Aktenzeichen 32 Wx 65/05.
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